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Berechnung der Sonderzahlungen in der Arbeitskräfteüberlassung:

  • Autorenbild: Mario Schrank
    Mario Schrank
  • 3. Apr.
  • 1 Min. Lesezeit

Ein unterschätztes Risiko?



Arbeitsrechtsexperten diskutieren in diversen Kommentaren regelmäßig darüber, ob überlassene Dienstnehmer ab einer gewissen Überlassungsdauer der Sonderzahlungsberechnung des Beschäftigerbetriebes unterliegen müssen (Stichwort: Gleichbehandlungsgrundsatz). Unabhängig davon sieht der Kollektivvertrag für Arbeitskräfteüberlassung (Arbeiter) eine eigene, spezifische Berechnung für Sonderzahlungen vor.


Die Tücke der Sonderzahlung im Detail: Der 6-Monats-Durchschnitt

Obwohl die Regelung auf den ersten Blick klar erscheint – ein Durchschnitt der Entgelte der letzten sechs Monate –, tauchen in der Praxis immer wieder komplexe Fragen auf.


Im Zuge von GPLB-Prüfungen (Gemeinsame Prüfung Lohnabgaben und Beiträge) wird oft ein fehlendes „Sechstel“ in der Berechnung beanstandet. Bei einem Betrieb mit durchschnittlich 50 bis 100 überlassenen Personen kann dies über den Verjährungszeitraum von fünf Jahren zu massiven Nachzahlungen führen.


Offene Fragen in der Abrechnungspraxis

Besonders kritisch wird es in folgenden Szenarien:

  • Was geschieht, wenn ein Dienstnehmer noch keine sechsmonatige Betriebszugehörigkeit vorweist, die Sonderzahlung aber fällig wird?

  • Wie wird berechnet, wenn das Dienstverhältnis vor Erreichen der sechs Monate endet?

  • Welche Lohnbestandteile fließen zwingend in den Durchschnitt ein, um eine rechtskonforme Basis zu erhalten?


Expertise aus der Praxis

Ich war selbst fast eineinhalb Jahrzehnte in einem führenden Unternehmen der Arbeitskräfteüberlassung tätig. Auf Wunsch berate ich Sie gerne dabei, wie eine nachweislich rechtskonforme Berechnung Ihrer Sonderzahlungen aufgebaut sein sollte, um bei der nächsten Prüfung auf der sicheren Seite zu sein.



 
 
 

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