Kaufkraftsicherungsprämie in der Arbeitskräfteüberlassung: Erste Gerichtsentscheidung zum Referenzlohnsystem
- Mario Schrank

- 5. Aug.
- 2 Min. Lesezeit
Aktualisiert: vor 6 Tagen
Müssen Arbeitskräfteüberlasser die kollektivvertragliche Kaufkraftsicherungsprämie zusätzlich zum Referenzlohn bezahlen?
Diese Frage beschäftigt seit Monaten Unternehmen, Personalverrechner und Gerichte. Mit einer Entscheidung des Landesgerichts Leoben liegt nun erstmals eine gerichtliche Orientierung vor.
Auch wenn die Entscheidung noch nicht rechtskräftig ist, liefert sie wichtige Hinweise für die Praxis der Arbeitskräfteüberlassung.
Kurz zusammengefasst
Das Landesgericht Leoben verneinte einen zusätzlichen Anspruch auf die kollektivvertragliche Kaufkraftsicherungsprämie.
Nach Ansicht des Gerichts wird die Prämie durch das Referenzlohnsystem bereits berücksichtigt.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Eine höchstgerichtliche Klärung steht noch aus.
Worum ging es?
Ein überlassener Arbeitnehmer machte geltend, dass ihm zusätzlich zu seinem laufenden Entgelt auch die kollektivvertragliche Kaufkraftsicherungsprämie zustehe.
Der Arbeitskräfteüberlasser vertrat hingegen die Auffassung, dass diese bereits durch das im Kollektivvertrag für die Arbeitskräfteüberlassung vorgesehene Referenzlohnsystem abgegolten sei. Im konkreten Fall erhielt der Arbeitnehmer einen Referenzlohn von 116,5 % des kollektivvertraglichen Mindestlohns des Beschäftiger-Kollektivvertrages.
Die zentrale Rechtsfrage lautete daher:
Ist die Kaufkraftsicherungsprämie zusätzlich zum Referenzlohn auszubezahlen oder wird sie bereits durch das Referenzlohnsystem berücksichtigt?
Entscheidung des Landesgerichts Leoben
Das Landesgericht Leoben folgte der Argumentation des Arbeitskräfteüberlassers.
Nach Ansicht des Gerichts bildet das Referenzlohnsystem das branchenübliche Entgeltniveau im Beschäftigerbetrieb pauschal ab. Eine zusätzliche Auszahlung der Kaufkraftsicherungsprämie könnte daher zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Besserstellung überlassener Arbeitnehmer gegenüber den Stammmitarbeitern führen.
Unterschied zur OGH-Entscheidung über die Corona-Prämie
Interessant ist die Abgrenzung zur früheren Entscheidung des Obersten Gerichtshofes über die kollektivvertragliche Corona-Prämie.
Während der OGH damals einen zusätzlichen Anspruch bejahte, gelangte das Landesgericht Leoben aufgrund der Besonderheiten des Referenzlohnsystems zu einer anderen rechtlichen Beurteilung.
Was bedeutet das für Arbeitskräfteüberlasser?
Bis zu einer höchstgerichtlichen Entscheidung empfiehlt es sich,
zu prüfen, ob ein Referenzbetrieb im Sinne des Kollektivvertrages korrekt bestimmt wurde,
den Referenzlohn sorgfältig zu ermitteln,
die Berechnung und Auszahlung nachvollziehbar zu dokumentieren und
die weitere Entwicklung der Rechtsprechung aufmerksam zu verfolgen.
Gerade im Bereich der Arbeitskräfteüberlassung können bereits geringe Unterschiede bei der kollektivvertraglichen Einstufung erhebliche finanzielle Auswirkungen haben.
Fazit
Die Entscheidung des Landesgerichts Leoben stellt einen wichtigen ersten Orientierungspunkt für die Praxis dar. Erstmals hat ein Gericht ausgesprochen, dass die kollektivvertragliche Kaufkraftsicherungsprämie bei einem korrekt ermittelten Referenzlohn nicht zusätzlich auszuzahlen sein soll.
Ob diese Rechtsauffassung von höheren Gerichten bestätigt wird, bleibt jedoch abzuwarten. Bis zu einer endgültigen höchstgerichtlichen Klärung empfiehlt sich eine sorgfältige Prüfung jedes Einzelfalls.
Häufig gestellte Fragen
Ist die Entscheidung bereits rechtskräftig?
Nein. Die Entscheidung des Landesgerichts Leoben ist derzeit noch nicht rechtskräftig und kann von höheren Gerichten überprüft werden.
Haben überlassene Arbeitnehmer Anspruch auf die Kaufkraftsicherungsprämie?
Nach der aktuellen Entscheidung des Landesgerichts Leoben grundsätzlich nicht, wenn der Referenzlohn entsprechend den kollektivvertraglichen Vorgaben korrekt ermittelt und ausbezahlt wurde. Eine endgültige höchstgerichtliche Entscheidung steht jedoch noch aus.
Was sollten Arbeitskräfteüberlasser jetzt tun?
Unternehmen sollten ihre Referenzlöhne und die zugrunde liegenden Referenzbetriebe überprüfen, die Berechnung sorgfältig dokumentieren und die weitere Entwicklung der Rechtsprechung beobachten.
Sie haben Fragen zur Arbeitskräfteüberlassung oder zum Referenzlohnsystem?
Wir unterstützen Unternehmen bei der Personalverrechnung sowie bei arbeits- und kollektivvertragsrechtlichen Fragestellungen. Gerne beraten wir Sie individuell zu den Auswirkungen aktueller Gerichtsentscheidungen auf Ihr Unternehmen.
Rechtlicher Hinweis
Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Er gibt den Stand der Rechtsprechung zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Da die Entscheidung noch nicht rechtskräftig ist, sollte jeder Einzelfall gesondert geprüft werden.





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