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BUAK-Prüfung: Worauf Unternehmen bei überlassenen Arbeitnehmern achten sollten

Autorenbild: Mario Schrank
Mario Schrank
7. Okt.
2 Min. Lesezeit

Eine BUAK-Prüfung kann für Unternehmen besonders dann komplex werden, wenn Arbeitnehmer an Betriebe der Bauwirtschaft überlassen werden. Entscheidend ist dabei die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit und die korrekte Beurteilung des jeweiligen Einsatzes.


Die richtige Einstufung ist entscheidend

Gerade bei überlassenen Arbeitnehmern sollte genau geprüft werden:

  • Welche Tätigkeit wird tatsächlich ausgeübt?

  • Bei welchem Beschäftiger erfolgt der Einsatz?

  • Ist die Tätigkeit BUAK-relevant?

  • Welche kollektivvertragliche Einstufung ist anzuwenden?

  • Welcher kollektivvertragliche Stundenlohn ist für die Berechnung maßgeblich?

Eine falsche Einstufung kann zu fehlerhaften BUAK-Zuschlägen, Korrekturen und möglichen Nachforderungen führen.


Besondere Aufmerksamkeit ist erforderlich, wenn sich die maßgeblichen Voraussetzungen beim Beschäftigerbetrieb während eines laufenden Geschäftsverhältnisses ändern.


In einem Praxisfall gab ein Beschäftigerbetrieb einem Überlasserbetrieb zunächst bekannt, dass für ihn der Kollektivvertrag des Baunebengewerbes zur Anwendung komme. Im Zuge der Neuregistrierung und der Meldung der BUAK-pflichtigen Arbeitnehmer stellte sich jedoch heraus, dass diese Zuordnung nicht korrekt war und aufgrund der tatsächlichen betrieblichen Gegebenheiten der Kollektivvertrag des Bauhauptgewerbes anzuwenden war.


Die unterschiedliche kollektivvertragliche Zuordnung führte zu Unstimmigkeiten im Auftragsverhältnis sowie zu notwendigen Nachkalkulationen und Kostenanpassungen. In weiterer Folge kam es auch zu einer BUAK-Kontrolle beim neu gegründeten Arbeitskräfteüberlassungsbetrieb.

Dieser Praxisfall zeigt, wie wichtig es ist, die Angaben des Beschäftigerbetriebes bereits bei Beginn einer Überlassung sorgfältig zu prüfen und die tatsächlichen Gegebenheiten regelmäßig zu kontrollieren.


Auch während eines bereits bestehenden Geschäftsverhältnisses können sich Änderungen ergeben. So kann beispielsweise ein Beschäftigerbetrieb ursprünglich dem Kollektivvertrag des Baunebengewerbes zugeordnet sein, während im weiteren Verlauf des Geschäftsverhältnisses der Kollektivvertrag des Bauhauptgewerbes anzuwenden ist.


Wird eine solche Änderung dem Überlasserbetrieb nicht mitgeteilt, besteht das Risiko, dass weiterhin von der ursprünglichen kollektivvertraglichen Grundlage ausgegangen wird. Im Zuge einer späteren BUAK-Prüfung kann dies zu Nachzahlungen und entsprechenden Korrekturen führen.


Besonders problematisch kann dies werden, wenn der Beschäftigerbetrieb zwischenzeitlich insolvent wird. In einem solchen Fall kann es für den Überlasserbetrieb schwierig oder unmöglich sein, nachträglich entstandene Kosten und Nachforderungen gegenüber dem Beschäftigerbetrieb geltend zu machen.



Unser Tipp Prüfen Sie daher regelmäßig die Gewerbeberechtigung und die tatsächliche betriebliche Tätigkeit des Beschäftigerbetriebes und stellen Sie sicher, dass Änderungen zeitnah an den Überlasserbetrieb weitergegeben werden.


Rechtlicher Hinweis

Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle rechtliche, arbeitsrechtliche oder steuerliche Beratung. Da jeder Sachverhalt individuell zu beurteilen ist, empfehlen wir bei konkreten Fragen eine fachkundige Prüfung des Einzelfalls.


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BUAK-Prüfung bei überlassenen Arbeitnehmern: Eine gelbe BUAK-Schutzhelm auf einem Schreibtisch neben einem Ordner mit der Aufschrift ‚Arbeitnehmerüberlassung‘, Unterlagen und Checkliste. Im Hintergrund ist eine Baustelle mit Baukran zu sehen. Rechts stehen Holzwürfel mit Hinweisen zu Einstufung, Tätigkeit, Meldungen und rechtssicherem Handeln

 
 
 

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