Schwangerschaft in der Arbeitskräfteüberlassung: Was passiert bei Überlassungsende und Mutterschutz?

Was Überlasser und Betriebe unbedingt wissen sollten
Eine Schwangerschaft bringt im Arbeitsrecht besondere Schutzbestimmungen mit sich. In der Arbeitskräfteüberlassung wird die Situation zusätzlich interessant: Die Mitarbeiterin ist beim Überlasser angestellt, arbeitet aber beim Beschäftiger.
Was passiert also, wenn während einer Überlassung eine Schwangerschaft bekannt wird? Darf der Einsatz beenden werden? Was passiert mit dem Arbeitsverhältnis?
Wenn der Beschäftiger den Einsatz einer Mitarbeiterin beendet, endet dadurch grundsätzlich nicht das Arbeitsverhältnis mit dem Überlasser.
Die Mitarbeiterin bleibt beim Überlasser beschäftigt. Es kann eine überlassungsfreie Zeit – eine sogenannte Stehzeit – entstehen oder eine Fehlzeitenvereinbarung erfolgen.
Das ist gerade bei einer schwangeren Mitarbeiterin besonders wichtig. Eine Beendigung des Einsatzes darf nicht mit einer Beendigung des Dienstverhältnisses verwechselt werden.
Was passiert, wenn der Beschäftiger die Überlassung beendet?
Eine Mitarbeiterin informiert den Überlasser über ihre Schwangerschaft. Aufgrund ihrer Tätigkeit kann sie bestimmte Arbeiten nicht mehr ausführen. Der Beschäftiger beendet deshalb den Einsatz.
Damit ist zunächst nur eines klar:
Die Überlassung endet. Das Dienstverhältnis mit dem Überlasser besteht weiter.
Nun muss geprüft werden, ob
die bisherige Tätigkeit weiterhin zulässig ist,
die Tätigkeit angepasst werden kann,
eine andere geeignete Beschäftigung möglich ist oder
eine überlassungsfreie Zeit entsteht.
Nach §15 MSCHG (Mutterschutzgesetz) steht der Überlassungslohn auch für die Zeit der Rückstellung zu, ausgenommen wäre ein Beschäftigungswechsel.
Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle arbeitsrechtliche Beratung. Bei konkreten Fällen, insbesondere bei Beschäftigungsverboten, Beendigungen oder strittigen Entgeltansprüchen, sollte der Einzelfall rechtlich geprüft werden.





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